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VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Fahrtenbuchauflage; Verkehrsstraftat; "festgestellter" Fahrzeugführer; fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters; nicht zu führender Tatnachweis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- VG Augsburg, 07.03.2006 - Au 3 K 05.1983
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. zum Ganzen: OVG NRW vom 30.11.2005 8 A 280/05; BayVGH vom 25.11.1997 11 B 96.2649; VG Augsburg vom 7.3.2006, Au 3 K 05.1983; sämtliche Juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 8 A 280/05
Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. zum Ganzen: OVG NRW vom 30.11.2005 8 A 280/05; BayVGH vom 25.11.1997 11 B 96.2649; VG Augsburg vom 7.3.2006, Au 3 K 05.1983; sämtliche Juris). - OVG Berlin, 30.06.1976 - I S 87.76
Verjährung; Fahrzeugführer; Führen eines Fahrtenbuchs; Anordnung; …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verfolgt das Ziel, die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften als Ordnungswidrigkeiten oder gar als Straftaten als wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zu ermöglichen; zugleich soll die Möglichkeit eröffnet werden, Verkehrssünder zu erfassen, um durch sichernde Maßnahmen einschreiten und den Gefahren begegnen zu können, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen können (vgl. BVerwG vom 1.3.1977 VII B 31.77, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4; OVG Berlin vom 30.6.1976 I S 87.76, DÖV 1977, 104 f.).
- BVerwG, 09.12.1993 - 11 B 113.93
Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers - Anspruch auf Anwendung …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
Angemessen sind die Maßnahmen dann, wenn die Verfolgungsbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen durchgeführt hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden (vgl. z.B. BVerwG vom 9.12.1993 11 B 113.93 und vom 21.10.1987 7 B 162.87, jeweils m. w. N.; beide Juris). - BVerwG, 01.03.1977 - 7 B 31.77
Sinn und Zweck der Auferlegung einer Fahrtenbuchführung
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verfolgt das Ziel, die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften als Ordnungswidrigkeiten oder gar als Straftaten als wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zu ermöglichen; zugleich soll die Möglichkeit eröffnet werden, Verkehrssünder zu erfassen, um durch sichernde Maßnahmen einschreiten und den Gefahren begegnen zu können, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen können (vgl. BVerwG vom 1.3.1977 VII B 31.77, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4; OVG Berlin vom 30.6.1976 I S 87.76, DÖV 1977, 104 f.). - BVerwG, 28.02.1964 - VII C 91.61
Grundgesetzverstoß und Widerspruch zu den Vorschriften über ein …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
Mit ihr soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 1, 8 ff. der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG vom 28.2. 1964, BVerwGE 18, 107). - BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 162.87
Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs - Unmöglichkeit …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
Angemessen sind die Maßnahmen dann, wenn die Verfolgungsbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen durchgeführt hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden (vgl. z.B. BVerwG vom 9.12.1993 11 B 113.93 und vom 21.10.1987 7 B 162.87, jeweils m. w. N.; beide Juris). - VGH Bayern, 06.10.1997 - 11 B 96.4036
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2010 - Au 3 S 10.532
Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn der Name des Fahrers erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung preisgegeben bzw. sonst bekannt wird (vgl. BayVGH vom 6.10.1997 11 B 96.4036, BayVBl 1998, 152 f.).